Logo

Wundverbund Südost

Wundverbund Südost

Satzung

für den Wundverbund Südost e.V.

beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung am 28. April 2007 in Nürnberg

(PDF-Version zum Download)

 

§ 1. Name, Sitz

1.      Der Verein führt den Namen "Wundverbund Südost“. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2.      Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.

3.      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

1.      Zweck des Vereins ist die Förderung der Wundheilung und Wundbehandlung in Praxis, Forschung und Wissenschaft. Er fördert die Gewinnung neuer Erkenntnisse in der Wundheilung und Fortschritte in Diagnostik, Therapie und Prävention. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

-          Die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen und Hospitationen,

-          das Herstellen und Vertiefen der Beziehungen zwischen ärztlichem und pflegerischem Bereich,

-          die Unterstützung der in der Wundbehandlung Tätigen zum Zweck der ordnungsgemäßen und effizienten medizinischen und pflegerischen Beratung.

2.      Aufgabe des Vereins ist ferner, die Belange der Wundbehandlung in der Öffentlichkeit zu vertreten.

3.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

1.      Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2.      Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Bereich der Wundheilung und Wundbehandlung tätig oder an ihr interessiert ist.

§ 4. Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfordert einen schriftlichen, an den 1. Vorsitzenden zu richtenden Antrag, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 3, Abs. 2 erfüllt.

2.      Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Über Einsprüche hiergegen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

3.      Vorschlagsberechtigt für die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist jedes Mitglied nach §3 Abs. 2. Zum Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person ernannt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.

4.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Kündigung oder Ausschluss.

5.      Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem 1. Vorsitzenden bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres zugehen.

6.      Der Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Wundverbundes. Den Beschluss zum Ausschluss fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorsitzenden des Wundverbundes einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

7.      Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist. Den Beschluss zum Ausschluss fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.      Alle ordentlichen Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

2.      Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit).  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 6 Beiträge

1.      Die Mitglieder nach § 3, Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge bis zum 31.3. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten, vornehmlich durch Einzugsermächtigung.

2.      Anträge auf Freistellung von der Beitragspflicht können an den 1. Vorsitzenden gerichtet und durch den Vorstand entschieden werden.

§ 7 Organe des Vereins sind:

1.      Die Mitgliederversammlung

2.      Der vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB

§ 8 Mitgliederversammlung

1.      Pro Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird in der Regel mit einer Veranstaltung des Vereins verbunden.

2.      Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Er beruft sie unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder ein. Die Berufung gilt mit der Aufgabe des Briefes zum Versand als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.

3.      Der 1. Vorsitzende kündigt die Mitgliederversammlung spätestens zwölf Wochen vor dem beabsichtigten Termin an und gibt damit den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme von Beratungs- und Beschlussgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Anträge auf Aufnahme von Beratungs- und Beschlussgegenständen in die Tagesordnung müssen in schriftlicher Form und mit einer Begründung versehen spätestens acht Wochen vor dem angekündigten Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen. Der 1. Vorsitzende lässt, sofern er dem Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung nicht statt gibt, diesen auf der Mitgliederversammlung verlesen, anschließend wird darüber beraten und mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in die Tagesordnung abgestimmt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen in jedem Falle bereits bei der Berufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

4.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder oder ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss des Vorstands dies schriftlich ohne Angabe von Gründen von dem Vorsitzenden verlangen.

5.      Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

-          Die Wahl des Vorstands,

-          die Wahl der Ehrenmitglieder,

-          die Entgegennahme eines Berichts des 1. Vorsitzenden über wichtige Angelegenheiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, 

-          die Entgegennahme eines Berichts des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,

-          die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,

-          die Feststellung des Haushaltsplans und der Mitgliedsbeiträge, 

-          die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands, Anträge auf Änderung der Satzung und den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft.

7.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und sind für die übrigen Organe des Vereins bindend. Eine Änderung der Satzung – insbesondere auch des Vereinszwecks - bedarf jedoch der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder. Auf Antrag müssen Abstimmungen in geheimer Wahl durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

8.      Über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.

§ 9 Vorstand

1.      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.

2.      Der Vorstand ist das beschlussfassende Organ des Wundverbundes für alle Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Satzung nicht anderen Organen des Verbundes übertragen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und stellt den Haushaltsplan auf. Ihm obliegt die Stellungnahme zu allen wissenschaftlichen und fachpolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

3.      Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

4.      Der Vorstand ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind. Bei Zweifeln über die Auslegung der Richtlinien entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.      Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

6.      Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Alle Tätigkeiten erfolgen ehrenamtlich.

7.      Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Auflösung des Verbundes

1.      Im Falle der Auflösung der Gesellschaft werden ihre Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verwendet. Ein Überschuss wird einer vom Vorstand zu bestimmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als  steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft mit der Auflage überwiesen, ihn ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Verwendung der Mittel erfolgt nach Rücksprache mit dem Finanzamt.